Automatiktüren & Schranken
zuverlässig, sicher, komfortabel

DIN 18650 / DIN EN 16005
Fokus auf Anforderungen an die Sensorik

Europäische Norm

für kraftbetätigte Türen

DIN 18650

Die DIN 18650 wurde Dezember 2005 veröffentlicht und trat am 01.07.2006 in Kraft. Sie definiert die Anforderungen an automatische Türsysteme auf Basis der Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Die DIN 18650 wurde mit Wirkung zum 01. Juli 2008 in die Bauregelliste mit aufgenommen und hat somit gesetzlichen Charakter. Auf Grund des Inkrafttretens dieser Norm ergeben sich neue Aspekte zur Beurteilung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von automatischen Türsystemen. Es können also bei der erneuten Prüfung der Gefahrenstellen (Haupt- und Nebenschließkanten), z.B. im Rahmen der Wartung und Sicherheitsüberprüfung, neue Anforderungen an die Sicherheitsmaßnahmen erkannt werden.

Verantwortlichkeiten

Grundsätzlich ist der Hersteller des Türsystems für das in Verkehr bringen verantwortlich. Dabei sind die, zum Zeitpunkt des in Verkehr bringen, gültigen Richtlinien und Normen einzuhalten.
Für den Betrieb dieser automatischen Türsysteme, also auch für die regelmäßige Wartung und Sicherheitsüberprüfung, ist der Betreiber verantwortlich.

Wartungen

Wartungen an automatischen Türsystemen müssen nach Herstellervorgaben, jedoch min. 1x jährlich, durch dafür ausgebildete Personen ausgeführt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass mögliche Fehler oder Gefahrstellen rechtzeitig erkannt werden und der Betreiber hierüber informiert wird.

Hinweispflicht des Fachbetriebes

Wird ein solcher Hinweis dem Betreiber angezeigt, stellt sich immer die Frage nach dem Bestandsschutz. Für die im Bestand befindlichen Anlagen gilt der übliche Bestandsschutz. Jedoch ist der Betreiber gehalten, auf Grund dieses Hinweises, eine Abwägung der möglichen Gefahren durchzuführen und evtl. auch eine Nachrüstung oder Umrüstung im Rahmen der Möglichkeiten, gemäß dem Stand der Technik, durchzuführen.

Bestandschutz

Es existiert keine feststehende Regelung oder gesetzliche Verpflichtung, doch ebenso wenig besteht ein Bestandsschutz. Jeder Betreiber von automatischen Türsystemen unterliegt einer sogenannten Verkehrssicherungspflicht, die besagt, dass der Betreiber verpflichtet ist, erforderliche und zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen, damit die Benutzer keinen Schaden erleiden! Kommt der Betreiber der Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, haftet er gemäß § 823 BGB für die hieraus entstehenden Schäden.